In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Einsatz von Facebooks „Gefällt mir“-Schaltfläche und andere Plugin-, Online-Marketing und Tracking-Tools nur nach Einwilligung des Besuchers erfolgen darf. Zusätzlich bedarf es vollständiger Datenschutzinformationen.
Das Bedeutet: Die Opt-In-Pflicht für Cookies gilt und ist abmahnbar.
Das Urteil fiel in einem Prozess zwischen dem Webseitenbetreiber von Fasion ID und der Verbraucherzentrale NRW. Der Vorwurf: Es seien personenbezogene Daten der Besucher der Website ohne deren Einwilligung und unter Verstoß gegen die Informationspflichten nach den Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten an Facebook Ireland übermittelt worden.
Bis zu diesem Urteil war es noch umstritten, ob der Einsatz von Social-Media-Plugins, Videos, Tracking Tools usw. eine vorher eingeholte Einwilligung des Nutzers bedarf. Mit dem Urteil des EuGH ist diese Frage jetzt eindeutig zu bejahen.
Inhaltsverzeichnis
Cookie-Opt-In-Banner werden zur Pflicht
Datenschutz-Experte Dr. Thomas Schwenke zieht für die Praxis folgendes Fazit: „Sobald auf den Geräten der Nutzer Daten gespeichert oder ausgelesen werden, besteht die Pflicht eine Einwilligung einzuholen. Da dies praktisch immer der Fall ist, werden Cookie-Opt-In-Banner zur Pflicht.“
Zusätzlich zur Einwilligung müssen Besucher über die eingesetzten Verfahren informiert werden. Datenschutzerklärungen müssen daher alle eingesetzten Dienste umfassen, betont das EuGH.
Da der Auslöser des Urteils eine Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW war, hat das Urteil auf Folgen für die Rechtmäßigkeit von Abmahnungen: Das EuGH teilt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass neben der Datenschutzbehörde auch Verbrauchverbände abmahnen dürfen. Damit ist das sog. Verbandklagerecht zulässig.
Zusammenfassung:
- Cookie Opt-In Lösungen werden zur Pflicht
- Webseiten-Betreiber müssen vor dem Einsatz von Social-Media-Plugins, Videos, Tracking- und Onlinemarketing-Tools die Einwilligung ihrer Besucher einholen
- Besucher müssen über alle eingesetzten Dienste umfassen informiert werden (etwa in der Datenschutzerklärung)
- Einwilligungspflicht gilt für Unternehmen und Private
Das Urteil hat außerdem Auswirkungen auf die gemeinsame Verantwortlichkeit von Webseiten-Betreiber und Betreiber von Social-Media-Plugins. Wir empfehlen hierzu den ausgezeichneten Artikel von Dr. Thomas Schwenke.
Quellen: Pressemitteilung EU, datenschutz-generator.de
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